Vereinssatzung

SATZUNG DES NAH-BUTEH E.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Nah-Buteh e.V.
(2) Er hat den Sitz in Düsseldorf.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat das Ziel, die Aktivitäten und Maßnahmen im Nah-Buteh Mahogany Park zum Erhalt und zur Förderung der Flora und Fauna in Gambia sowie zum Umweltschutz zu unterstützen. Seine Bemühungen gelten insbesondere den noch verbliebenen Mahagonibäumen in dem Park. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
‐ Maßnahmen zum Waldbrandschutz,
‐ Maßnahmen zum Schutz vor Abholzung, u.a. durch Umzäunung und der Beschäftigung von Mitarbeitern vor Ort,
‐ Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung für den Umweltschutz, insbesondere für die Bedeutung der Bäume für Mensch und Umwelt, u.a. durch Kunstprojekte und Aufklärungskampagnen,
‐ Gestaltung des Parkgrundstücks als Kultur- und Naturpark und naturnahe Erholungslandschaft, u.a. durch Bepflanzung verschiedener einheimischer Bäume und Pflanzen,
‐ Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Einrichtungen, beispielsweise Polizei, Forstamt, Umweltministerium und Schulen,
‐ Informationsverbreitung über die Zerstörung und Gefährdung der Umwelt in den bevölkerungsreichen Gebieten Gambias über die Landesgrenzen hinaus und insbesondere in Europa,
‐ Aktivierung von Spendenmitteln.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass er von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, die sich im besonderen Maße für den Verein oder den Schutz bzw. der Förderung des Nah-Buteh Mahogany Parks verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Ein eigenes Stimmrecht erhalten sie in ihrer Eigenschaft als Ehrenmitglied jedoch nicht.
(4) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen, die den Verein durch finanzielle Zuwendungen unterstützen, als Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Zuwendung und endet automatisch, wenn ein Geschäftsjahr lang keine Zuwendung erfolgte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den eine dafür anberaumte Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Ehren- und Fördermitglieder. Ehren- und Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört beispielsweise auch die Übernahme von Vereinsämtern.

§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Der Vorstand kann, soweit die finanzielle Lage des Vereins dies erfordert, der Mitgliederversammlung die Erhebung von Sonderzahlungen und Umlagen vorschlagen. Dabei ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder zu berücksichtigen. Die Begleichung von Sonderzahlungen und Umlagen sind nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung für alle Mitglieder verpflichtend (Ausnahme: Ehrenmitglieder).

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis etwaige Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-­ die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
-­ die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
-­ die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Beauftragten unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Gebührenbefreiungen,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 100,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
h) Satzungsänderungen,
i) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
j) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern).
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Materialkosten, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 14 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 15 Beauftragung und Beschäftigung von Mitarbeitern
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Für anfallende Tätigkeiten in Gambia und im Nah-Buteh Mahogany Parks können Mitarbeiter beschäftigt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.